Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.3.2015 anteilig
zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich
sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das häusliche Arbeitszimmer
war im Urteilsfall Teil des Betriebsvermögens.
Nach Auffassung des FG sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig
- im entschiedenen Fall zu 8 % - dem Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Durch die Modernisierung des Badezimmers wurde derart in die Gebäudesubstanz
eingegriffen, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht. Der
anteilige Betriebsausgabenabzug ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche
zu vermeiden. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen
würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert
angesetzt.
Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert
und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche
im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten
die Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten
3 Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die
Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung
anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.
Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage
hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az VIII R 16/15).