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Beiträge:  Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr66.60066.600
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat5.5505.550
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung4.987,504.987,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung7.1007.300
Geringfügigkeitsgrenze520520
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung59.85059.850
Renten-, Arbeitslosenversicherung85.20087.600
 
Beitragssätze in ProzentOst/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
3,05 / 3,4 (1)
3,4 / 4 (2)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,6
 

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist auch dieser (seit 1.1.2019) je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu übernehmen.

1)  Den Beitragszuschlag für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer allein. Kinderlose Versicherte tragen (1,525 % + 0,35 %) 1,875 %, die Arbeitgeber 1,525 %. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach  Vollendung des 23. Lebensjahres 2,375 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
2)  Es erfolgt eine Differenzierung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind abgesenkt – der niedrigst mögliche Beitrag liegt also bei 2,4 %. Nach der Zeit ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Es gelten dann wieder 3,4 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.