Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich erneut in einer Entscheidung vom
12.11.2014 mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion
abgeschlossenen Kaufvertrags, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen
dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache bestand.
Danach rechtfertigt bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis
zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts
nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.
Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu
einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt
der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften
Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.
Im entschiedenen Fall bot ein Autobesitzer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum
Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Ein Bieter bot kurz nach
dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine
Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Verkäufer
die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Bieter, der mit seinem Anfangsgebot
Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer
gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Bieter begehrt Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis
von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen
Wert von 5.250 €.
Nach der Entscheidung des BGH ist der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit
nichtig. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung
des Bieters geschlossen werden könnte, hat das Gericht nicht festgestellt.
Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist,
beruht auf den freien Entscheidungen des Anbieters, der das Risiko eines für
ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises
ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten
Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko
verwirklicht.