Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung eines Kaufvertrages genügt
es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher
oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht,
dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum
zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten
(End-) Termins bedarf es dabei nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in
seiner Entscheidung vom 13.7.2016 festgelegt.
Insbesondere wenn - wie im entschiedenen Fall - in einer E-Mail mit auf 5 Seiten
konkretisierten Mängeln einer Einbauküche und der Bitte um "schnelle
Behebung" versehene Nachbesserungsverlangen die Nachbesserung aufgelistet
wird, ist dies eine ausreichende Fristsetzung.
Mit einer derartigen Formulierung wird nach Auffassung der BGH-Richter dem
Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände
des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung
nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.