Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30.3.2011 eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit
von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen
in einer Mietwohnung entstehen.
In dem entschiedenen Fall aus der Praxis kündigte ein Vermieter einem
Mieter den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte
Mieterhöhung um 2,28 monatlich an. Der Mieter teilte daraufhin
mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn der Vermieter einen
Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der
Küche zahle. Dieser Forderung kam er nach, erklärte jedoch, dass
es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele,
weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde.
Nach Einbau des Wasserzählers legte der Vermieter die Gesamtkosten
um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79
ergab. Der Mieter weigerte sich jedoch diese Mehrkosten zu zahlen.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Vermieter die Kosten für
Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen
erforderlich werden, auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann,
wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des
Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende
Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten
lässt.