Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesfinanzhof unter Änderung
seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten - darunter
fallen auch Scheidungskosten - einem Steuerpflichtigen unabhängig vom
Gegenstand des Rechtsstreits zwangsläufig entstehen und somit als außergewöhnliche
Belastung steuerlich abziehbar sein können.
Entsprechend ließ das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in
seinem Urteil vom 7.4.2013 die Kosten eines in einem
Scheidungsfolgenverfahren beauftragten (britischen) Rechtsanwalts in Höhe
von 18.000 und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden
Reisekosten in Höhe von 830 als außergewöhnliche
Belastungen zum steuerlichen Abzug zu. Auch das Finanzgericht Düsseldorf
hat mit Urteil vom 19.2.2013 die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden
Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang in Höhe von 8.195
steuerlich anerkannt. Die Kosten betrafen auch die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem
nachehelichen Unterhalt.
Die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes durch das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schließt Aufwendungen für
Zivilprozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ab
In-Kraft-Treten des Gesetzes (30.6.2013) grundsätzlich aus, es
sei denn es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige
Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine
lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr
befriedigen zu können.