Mit Urteil vom 12.8.2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)
einem Reisenden, der aufgrund einer länger dauernden
Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr
erreichte, eine Entschädigung zugesprochen.
Im entschiedenen Fall wollte der Urlauber seinen Flug antreten, der um
4.20 Uhr starten sollte. Im Sicherheitskontrollbereich wurde er
aufgehalten, weil der Verdacht entstanden war, in seinem als Handgepäck
mitgeführten Rucksack könnten sich gefährliche Gegenstände
befinden. Wie für diese - häufig vorkommenden - Fälle
vorgesehen, wurde von der Bundespolizei der Entschärfertrupp
informiert, der um diese Uhrzeit nur eine Rufbereitschaft unterhält.
Es dauerte rund 3 Stunden, bis der Entschärfertrupp die
erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen vor Ort durchführen
konnte. Dabei wurde der Verdacht, dass sich im Rucksack gefährliche
Gegenstände befanden, entkräftet. Tatsächlich führte
er darin lediglich eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie
Bekleidung und die später verfallenen Flugtickets mit. In der
Zwischenzeit war allerdings das Flugzeug abgeflogen. Der Reisende buchte
deshalb für sich und seinen Reisebegleiter Tickets für einen
anderen Flug. Die hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von ca.
900 verlangte er von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als
Dienstherrin der Bundespolizei erstattet.
Nach Auffassung des OLG kann der Reisende wegen der Kontrollmaßnahmen
eine Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen
verlangen. Die Annahme, in dem Rucksack befänden sich möglicherweise
gefährliche Gegenstände, sei nicht dadurch entstanden, dass der
Fluggast gefährlich aussehende Gegenstände mitführte,
sondern durch gewisse "Überlagerungen" auf dem Röntgenbild
des Kontrollgeräts. Deshalb habe er die Umstände, die den
Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten. Auch die
zeitliche Verzögerung, die dazu führte, dass er und sein
Reisebegleiter den gebuchten Flug versäumten, habe der Reisende nicht
zu verantworten. Die Verzögerung beruhe vielmehr darauf, dass die BRD
aus Haushaltserwägungen nachts ihren Entschärfertrupp nur in
Rufbereitschaft vorhalte und die herbeigerufenen Beamten deshalb erst nach
längerer Anfahrt am Flughafen eintrafen. Der Fluggast müsse zwar
im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Kontrollmaßnahmen
hinnehmen. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, den infolge dieser Maßnahmen
entstandenen zusätzlichen Nachteil - den Verfall der Flugtickets und
den notwendigen Erwerb zweier Ersatztickets - zu tragen. Ein solcher
Nachteil entsteht anderen Fluggästen bei Sicherheitskontrollen im
regulären Tagesbetrieb i. d. R. nicht und stellt deshalb kein
allgemeines Lebensrisiko dar, sondern belastet den Fluggast insoweit mit
einem Sonderopfer, für das er Entschädigung verlangen kann.