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Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen

Klarstellung "Bauträger": Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter diese Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger - also Unternehmer, die Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz geringe Bauleistungen erbringen - fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch wenn dies vom Bundesrat gefordert war).

Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen. Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.

Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014 wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.

Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium eine Übergangsfrist ein. Danach wird es - bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, - beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.