Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die
Erbfolge zu regeln. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat
das Schreiben einer "alten Dame", das sich auch mithilfe einer Schriftsachverständigen
nicht vollständig entziffern ließ, nicht als wirksames Tes-tament
angesehen.
Ein nicht lesbares Schriftstück genügt nicht den Anforderungen an
die Form eines wirksamen Testaments. Ein Testament kann durch eigenhändige
und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit
der Errichtung setzt voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus
dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist damit die Lesbarkeit
der Niederschrift. Da das im entschiedenen Fall vorgelegte Schriftstück
aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formgültiges Testament darstellt,
war vom Gericht nicht weiter zu untersuchen, ob die Erblasserin wegen Demenz
oder Leseunfähigkeit testierunfähig war und ob das Schriftstück
überhaupt von ihr stammte.