Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Arbeitnehmer
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt
der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage im Jahr,
die tatsächliche Anzahl der Urlaubstage muss jedoch auf die zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Werktage umgerechnet werden.
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 :
6 = Urlaubstage. Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht
ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch
höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten
Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der 5 Tage die Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage
(5 × 24 : 6) im Jahr zu, auch wenn er insgesamt nur 10 Stunden die Woche
arbeitet. Leistet er diese 10 Stunden dagegen an 2 Werktagen in der Woche ab,
stehen ihm nur 8 Urlaubstage zur Verfügung (2 × 24 : 6).