Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in mehreren Urteilen vom 27.8.2014 klar, dass
die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem
Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu
gewerblichen Einkünften umqualifiziert - und damit nicht gewerbesteuerpflichtig
- werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine
Bagatellgrenze nicht übersteigt.
In einem Fall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter
tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der
Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen)
Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.
Der BFH sah die Rechtsanwalts-GbR als gewerblich tätig an, soweit sie einem
angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren
überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch jedoch nicht insgesamt
zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse
aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse
der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht
übersteigen.
In einem weiteren Verfahren vom selben Tag verneint der BFH auch die Umqualifizierung
der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte,
weil die gewerblichen Umsätze diese Grenzen nicht überschritten. Anders
sah es der BFH in einem Verfahren ebenfalls vom gleichen Tag, in dem eine freiberuflich
tätige Werbeagentur die o. g. Grenze mit den erzielten gewerblichen Umsätzen
überschritten hatte. Hier wurden nunmehr auch die freiberuflichen Einkünfte
in gewerbliche umqualifiziert.
Anmerkung: Nach diesen Grundsatzentscheidungen führt eine gewerbliche
Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche
- und damit gewerbesteuerpflichtige - Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche
Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Dies ist nach
Auffassung des BFH dann der Fall, wenn sie wie vorhin erwähnt 3 % der Gesamtnettoumsätze
der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen. Bitte beachten
Sie, dass diese Grenze in der Praxis übers Jahr häufig schwer einzuschätzen
und u. U. schnell überschritten ist.
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