In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verwendete eine
Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern
folgende Klausel: "Nacherstellung von Kontoauszügen: Pro
Auszug15 ".
Der Bundesgerichtshof hat diese Entgeltklausel für die Nacherstellung
von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt.
In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese
Klausel den Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht
gerecht wird, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von
Kontoauszügen unter anderem an den tatsächlichen Kosten der Bank
ausgerichtet sein muss.
Die Bank hatte vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen,
die in mehr als 80 % der Fälle Vorgänge beträfen, die bis
zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen
Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von
(lediglich) 10,24 an. In den übrigen Fällen, in denen
Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger
als 6 Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere
Kosten.
Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine
Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der
Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der
Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt
und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne
Weiteres möglich ist. Sie hat ferner dargelegt, dass die überwiegende
Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr
veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt für jede Gruppe
gesondert bestimmen.
Die pauschale Überwälzung von Kosten in
Höhe von 15 pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt
gegen die Regelungen aus dem BGB.