In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,
dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen
Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14.6.2016 entschiedenen Fall lag
der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war in einem Schlachthof
im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte ihm für
seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für
die Reinigung dieser Kleidung zog er ihm monatlich 10,23 € vom Nettolohn
ab. Dem widersetzte sich der Arbeitnehmer erfolgreich. Das BAG gab ihm recht.
In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Arbeitnehmer
nicht verpflichtet ist, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen
und diese seinem Arbeitgeber zu erstatten. Die Kosten sind von demjenigen zu
tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen
wurde. Das Unternehmen hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Arbeitnehmers,
sondern im Eigeninteresse aufgewendet.