Steuerpflichtige können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 €
je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden
Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
steuerlich als Sonderausgaben ansetzen. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen
für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für
sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Die Kosten für die Kinderbetreuung können nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson
erbracht und nicht in bar beglichen wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson
im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt
ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.12.2014 festgelegt.
Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
(z. B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für
den Nachweis von Kinderbetreuungskosten nicht danach, ob diese im Rahmen eines
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen
Basis erbracht werden.