Die zuletzt bei einer Ersatzkasse als freiwilliges Mitglied Versicherte erklärte
im März 2011 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum 31.5.2011. Dazu
legte sie die Bescheinigung eines Unternehmens der PKV vor, nach der für
sie ab 1.6.2011 insoweit Krankenversicherungsschutz bestehe.
Im November 2011 focht das Krankenversicherungsunternehmen gegenüber der
Frau den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Den daraufhin
von der Frau bei der Ersatzkasse gestellten Antrag auf Fortführung ihrer
Mitgliedschaft in der GKV lehnte diese ab, weil die freiwillige Versicherung
wirksam gekündigt und die Frau zuletzt in der PKV versichert gewesen sei.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, ob infolge der rückwirkenden
Anfechtung des Versicherungsvertrages mit der Privaten Krankenversicherungsgesellschaft
die Frau ab 1.6.2011 zuletzt nicht in der PKV, sondern in der GKV versichert
gewesen war. Es kam zu dem Entschluss, dass sie seit 1.6.2011 nicht mehr bei
der GKV versichert war. Die später erklärte Anfechtung des nachfolgenden
Versicherungsvertrages durch das private Versicherungsunternehmen ließ
die zuvor erklärte Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger
Versicherung in der GKV unberührt.
Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass die Frau als Versicherte insoweit
auch nicht schutzlos ist. Nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen
arglistiger Täuschung durch ihren Vertragspartner hatte sie jedenfalls
gegen ein anderes Unternehmen der PKV Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrags
im Basistarif.