Grundsätzlich dürfen Minijobber höchstens 520 €
im Monat bzw. 6.240 € im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten,
so tritt Versicherungspflicht ein.
Ein "gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten"
der monatlichen Entgeltgrenze von 520 € führt nicht in jedem Fall
zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum
von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres.
Ab dem 1.1.2015 ist als
gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt. Ab dem 1.1.2019 gilt wieder
ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich.
Bitte beachten Sie! Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung
streng ausgelegt wird und nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche
Verdienstgrenze von 520 € infolge "unvorhersehbarer Umstände"
überschritten wird. "Unvorhersehbar" ist z. B. ein erhöhter
Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die
Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder
Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung
des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.