Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt,
ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen,
die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden
Schadens notwendig sind. Die entstandenen Kosten kann er von den übrigen
Wohnungseigentümern zurückverlangen.
In einem Fall aus der Praxis hatte eine Wohnungsanlage einen erheblichen Sanierungsstau,
als die Souterrainwohnung gekauft wurde. Auf der Eigentümerversammlung
beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro
vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die
dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt
werden. Es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände
auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Der Käufer der Souterrainwohnung
ließ die Kellersohle seiner Wohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand
von ca. 14.000 € sanieren. Er verlangte Ersatz, was die Wohnungseigentümer
auf ihrer Versammlung ablehnten.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2015 besteht hier kein
Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Wohnungseigentümer haben sich mit
dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht
zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch
ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Der Eigentümer hat eine
Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit
der Sohle nicht herbeigeführt.