Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.6.2011 eine Entscheidung zum
Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei
Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
Folgender Sachverhalt lag den Richtern des BGH zur Entscheidung vor: Der
Kläger kaufte Mitte 2006 von einem Händler ein Wohnmobil zum
Preis von ca. 134.000 , welches nach Übergabe vier Mal in der
Werkstatt des Händlers nachgebessert werden musste. Nach dem letzten
Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt
vom Kaufvertrag. Die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel
lagen bei knapp 1 % des Kaufpreises. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob
das Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit des Sachmangels
ausgeschlossen ist.
Mit seinem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bekräftigt, dass
Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem
Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich einzustufen sind und
daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen. Dies gilt
auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß
der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn
der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache
im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist.
Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des
Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit
eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der
Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.