Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung
der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich
keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen
Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen
Grundsätzen.
- Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers
veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall
auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110
€ einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug
ist in vollem Umfang möglich.
- Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer
entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich
Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des
Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug
ist (insgesamt) nicht möglich.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016
fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht
zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten
Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist
jedoch gerichtlich nicht überprüft.